Vereinsöffnung "light" - ab 20. Mai 2021

Endlich ist es soweit: ALLE Altersklassen dürfen wieder trainieren, solange gewisse Maßnahmen eingehalten werden. Daher ist unser Verein, auch für das Training der Allgemeinen Klassen, ab kommenden Donnerstag, dem 20. Mai 2021, wieder ab ca. 19:30 Uhr (im Anschluss an das Jugendtraining) bis 22:00 Uhr, geöffnet.

Das Training unserer Jugendlichen (Jugend 1 – Junioren) erfolgt, wie bisher, in Abstimmung mit den durchführenden Trainingsleitern Arnold und Stefan.

An Feiertagen bleibt das Vereinslokal geschlossen. 

Bitte beachtet, dass immer nur jeder 2. Stand genutzt werden kann und – außer während der Sportausübung – Maskenpflicht (FFP2) gilt!
Ein Ausschank erfolgt vorläufig noch nicht. Bitte vergesst auch nicht das Desinfektionsmittel zu verwenden und euch im aufliegenden Trainingsbuch einzutragen.
Bitte habt Verständnis dafür, dass wir keine Tests durchführen werden.


Bestimmt habt ihr schon über die diversen Medien erfahren, welche Maßnahmen einzuhalten sind. Hier nun nochmal die Zusammenfassung: 

Es muss der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden. Der Sportminister hat dies als die „3 G Regelung“ bezeichnet:

  • Getestet

o SARS-CoV-2 Test zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“) mit digitaler Registrierung auf der Landesplattform, ist 24 Stunden (ab Abnahme) gültig.
o Antigentests die in einer offiziellen Teststraße des Landes, einer Gemeinde, in Apotheken etc. (sog „befugten Stellen“) vorgenommen werden, sind 48 Stunden (ab Abnahme) gültig.
o Ein PCR-Test ist 72 Stunden (ab Abnahme) gültig.
o Unter bestimmten Bedingungen (Registrierung im Landesportal oder Stickerpass) werden die von verschiedenen Schulen durchgeführte Schultests für den Sport anerkannt. 

  • Genesen

o Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion
o Behördlich erstellter Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.
o Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf 

  • Geimpft

o Erstimpfung ab dem 22. Tag, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf
o Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf.
o Impfung ab dem 22. Tag bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf. 

Kinder unter 10 Jahren sind weiterhin von der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ausgenommen. 

 

Die Maskenpflicht in Sportstätten ist generell wie folgt geregelt:

  • Personen über 14 Jahren müssen eine FFP2 Maske tragen
  • zwischen 6 bis 14 Jahren kann statt einer FFP2-Maske auch ein Mund-Nasenschutz getragen werden
  • unter 6 Jahren besteht keine Maskenpflicht;

Bei der Sportausübung selbst und in Feuchträumen gibt es keine Maskenpflicht.
 

Zusammenkünfte von Sportlerinnen und Sportlern in nicht öffentlichen Sportstätten das sind z.B. Sporthallen, nicht frei zugängliche Sportplätze

  • Es gilt die Maskenpflicht.
  • Außer bei der Sportausübung selbst ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumen müssen pro Person mindestens 20m² zur Verfügung stehen.
  • Die Sportausübung kann maximal in sportarttypischen Gruppengrößen erfolgen.
  • Es dürfen mehrere Gruppen in einer Sportstätte trainieren, wenn es durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumlich oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, zu keiner Durchmischung kommt.
  • Die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Sportstätten und die für eine Zusammenkunft Verantwortlichen sind verpflichtet, die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben (Vor- und Familienname, Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse) sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Zusammenkunft. Diese Daten sind 28 Tage aufzubewahren und dann zu löschen.

 

Vereinsgastronomie (in unserem Fall Aufenthalt im Wirtschaftsbereich)

Der Betrieb von Kantinen auf Sportstätten und in Vereinen ist unter der Beachtung der aktuellen Regelungen für das Gastgewerbe möglich. Diese sehen vor:

  • Besuchergruppe indoor: max. vier Personen zzgl minderjähriger Kinder (höchsten 6 Kinder) pro Tisch
  • Abstand von min. zwei Metern zwischen den Besuchergruppen (sprich: zwischen den Tischen)
  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, außer während des Verweilens am Tisch
  • Sperrstunde 22 Uhr

 

Wenn wir uns alle an diese Vorgaben halten, dann können wir die gemeinsame Trainingszeit bestimmt genießen!